Bisheriges Konzept der Grundsteuer

Die Konzeption der Grundsteuer erfolgt bisher – wie z. B. die Gewerbesteuer auch – auf zwei Ebenen.

Auf der ersten Ebene wird der Besteuerungsgegenstand (also was besteuert wird) und die daran anknüpfende Bemessungsgrundlage bundeseinheitlich geregelt. Es besteht also eine Rechtseinheitlichkeit auf der Bundesebene bis zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Wertgrundlage).

Hierbei wurden aber veraltete Datengrundlagen verwendet (Einheitswerte vom 1935 und 1964); dies ist nicht mehr zulässig.

Die konkrete Höhe der Steuer wird dann jedoch auf der zweiten Ebene geregelt. Die ertragsberechtigte Gemeinde bestimmt nämlich durch die Festlegung des Hebesatzes die konkrete Steuerhöhe.

Dies ist das Heberecht der Gemeinden.

Fazit:

Die Grundsteuer wurde bislang bundeseinheitlich im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen geregelt; lediglich die Höhe konnte entsprechend den konkreten Bedürfnissen der ertragsberechtigten Gemeinden durch das Heberecht bestimmt werden.