Oberstes Ziel dieser Neuregelung war, weiterhin eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.
Das nun verabschiedete Bundesgesetz basiert stark auf den bisherigen konzeptionellen Gedanken und stellt keine grundlegende Neukonzeption da. Die Vorgaben vom Verfassungsgericht werden allerdings durch Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen im neuen Gesetz umgesetzt.
Steuergegenstand sind wie bisher Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das System der Hauptfeststellungszeitpunkt, die im Wert fortgeschrieben werden wird ebenfalls beibehalten. Und auch die bisherigen Bewertungen nach dem Ertrags- und Sachwertverfahren werden im neuen System herangezogen.
Allerdings konnte diese „einheitliche Bundesregelung“ nur durchgesetzt werden, wenn den einzelnen Ländern durch eine Öffnungsklausel Raum für landesspezifische gesetzliche Regelungen gegeben wird.
Dies erforderte sogar eine Grundgesetzänderung – allerdings hat dieser Kompromiss weitreichende Folgen für die Besteuerung.
Viele Bundesländer haben nun von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und länderspezifische Regelungen abweichend vom „Bundesmodell“ umgesetzt. Dies führt nun zu einem Flickenteppich in Deutschland, die Grundsteuer wird nicht mehr bundeseinheitlich ermittelt.
Wesentlicher Unterschied ist:
- Das Bundesmodell ermittelt die Besteuerungsklagen wertabhängig. D.h. ähnliches Grundvermögen in unterschiedlichen Lagen wird unterschiedlich hoch besteuert.
- Die Öffnungsklausel wird von vielen Ländern angewandt. Hier wird ein wertunabhängiges Modell präferiert; es wird hierbei nur auf die Größe des Grundstückes und der Gebäude abgestellt. Es wird hier also ein reines Flächenmodell angewandt.
Fazit:
Der Gesetzgeber hat es bei der neuen Grundsteuerregelung nicht geschafft eine bundeseinheitliche Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu schaffen. Dies hat weitreichende Folgen, da nun Grundbesitz nach länderspezifischen Regelungen unterschiedlich besteuert wird.