Die Grundsteuer wird – wie viele andere Steuern auch – dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung folgend für ein Kalenderjahr erhoben.
Bei der Grundsteuer gilt jedoch eine Besonderheit; hier gelten nicht – wie sonst bei der Besteuerung üblich – die Verhältnisse am Schluss des Kalenderjahres, sondern die zu Beginn.
Ob sich also Verhältnisse aus Grundsteuersicht geändert haben – beispielsweise ein erfolgter Eigentümerwechsel – wird immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres beurteilt.